Kosten

Als approbierte Psychologische Psychotherapeutin darf ich mit allen privaten Krankenversicherungen, der Beihilfe und natürlich Selbstzahlern abrechnen. Sonderreglungen gibt es für Angehörige der Bundespolizei und Bundeswehr. Abrechnungsgrundlage bildet hiebei immer die Gebührenordnung für Ärzte (GÖA), Abschnitt G, Psychotherapie.

Das Honorar für eine 50-minütige Sitzung Verhaltenstherapie richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GÖA), Abschnitt G, Psychotherapie (GOÄ-Ziffer 870; Steigerungsfaktor 2,9) und beläuft sich auf €126,78,-.*,**  Es besteht die Möglichkeit, dass der Kostenträger nicht die volle Gebühr erstattet, sondern z.B. nur bis zum 2,3-fachen Satz (€100,55.-) und Sie eine Zuzahlung leisten müssen.

Eine Kostenübersicht finden Sie Hier

Kostenübernahme bei Privatpatienten:

Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob, in welchem Umfang und welcher Höhe (Anteil der Kostenübernahme) Psychotherapie Teil in Ihrem laufenden Versicherungsvertrag ist. Diese Angaben sollten auch in Ihrer Versicherungspolice zu finden sein. Darin ist z.B. festgelegt, wie viele Stunden erstattet werden und ob ein Antrag auf Psychotherapie gestellt werden muss.

Die Beantragung der Psychotherapie und die damit verbundenen Formalitäten werden gemeinsam ausführlich im Erstgespräch geklärt.

Hier können Sie einen Termin vereinbaren.

Kostenübernahme durch Beihilfestellen:

Sind Sie im öffentlichen Dienst tätig, z.B. als Lehrerin oder Lehrer, so übernimmt die Beihilfe Anteile der Psychotherapie. Der Antrag auf Psychotherapie wird nach den probatorischen Sitzungen bei der Beihilfe gestellt. Die dazu nötigen Formulare erhalten Sie bei Ihrer Beihilfestelle.

Die Beantragung der Psychotherapie und die damit verbundenen Formalitäten werden gemeinsam ausführlich im Erstgespräch geklärt.

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Selbstzahler, Paare und Familien:

Als Selbstzahler erübrigen sich die Reglungen der Antragstellung für Sie. Sie können ebenfalls frei über die Dauer der Therapie entscheiden.

Paar- oder Familientherapie werden von den Krankenkassen nicht übernommen und müssen selbst getragen werden.

Die Kosten für Selbstzahler richten sich ebenfalls nach der Gebührenordnung für Ärzte (GÖA), Abschnitt G, Psychotherapie (GOÄ-Ziffer 870; Steigerungsfaktor 2,9, €126,78.-).* Für Paare und Familien fallen für 50 min €140.- an*. Wird die Sitzung nach Absprache verlängert, erhöht sich der Satz dementsprechend.**

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Heilfürsorge der Bundeswehr

Als Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr benötigen Sie eine Überweisung Ihres Truppenarztes. Zum Erstgespräch bringen Sie dann den Sanitätsdruck Kostenübernahmeerklärung mit (San/Bw/0218), mit dem die probatorischen Sitzungen abgerechnet werden. Ist eine Psychotherapie indiziert, können wir formlos 25 Sitzungen beantragen. Wird die Therapie bewilligt, kann auf Grundage des Behandlungsausweises die Therapie durchgeführt werden. Eine Verlängerung über die 25 Sitzungen hinaus ist auf Antrag möglich.

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Heilfürsorge der Bundespolizei

Als Mitglied der Bundespolizei können Sie sich direkt an mich wenden. Das Vorgehen zur Bewilligung ist analag zu dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor der eigentlichen Therapie ist die Abklärung in einer psychotherapeutischen Sprechstunde nötig, die Sie bei einem krankenkassenzugelassenen Therapeuten oder aber auch bei mir durchführen können. Abgerechnet wird dann direkt mit dem Referat für Heilfürsorgeangelegenheiten.

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Kostenübernahme bei Gesetzlich Krankenversicherten:

Als Psychotherapeutin mit einer Privatpraxis habe ich leider keinen Kassensitz und kann nur über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen. Dies ist möglich, da ich eine Approbation als psychologische Psychotherapeutin und einen Arztregistereintrag der kassenärztlichen Vereinigung für Verhaltenstherapie habe.

Hierzu sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse abklären, wie und ob Sie einen Antrag auf Kostenerstattung stellen können. Generell haben Sie einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (§13 Abs. 3 SGB V).

*Als Psychotherapeutin betreibe ich eine Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird. Kurzfristig abgesagte Termine können in der Regel nicht neu vergeben werden. Für den Fall, dass reservierte Termine nicht wahrgenommen werden und der Termin nicht anderweitig vergeben werden kann, ist der Klient/Patient nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 615 BGB, sog. Annahmeverzug) verpflichtet, der Therapeutin die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen.

Wird eine vereinbarte Sitzung versäumt, ohne spätestens 48 Werktagsstunden zuvor abzusagen, so wird die Therapiestunde der Patientin bzw. dem Patienten in Höhe von 60% in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind leider nicht erstattungsfähig und müssen vom Patienten selber getragen werden.

**Bei Terminen nach 19 Uhr erhöht sich der Steigerungsfaktor auf das 3,5-fache.